Finanzordnung (NWKyuV)
I. Haushaltsführung
§1 [Grundsatz der Sparsamkeit]
Die Finanzwirtschaft des NWKyuV ist wirtschaftlich zu führen.
§2 [Wirtschaftsjahr und Jahresabschluß]
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. September und geht bis zum 31. August des Folgejahres. Der Jahresabschluß wird vom Kassenwart erstellt.
Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden sowie das Vermögen aufzuführen. Es genügt, die ständigem Verbrauch unterliegenden Büromaterialien summarisch zu erfassen.
Der Jahresabschluß wird durch zwei Kassenprüfer geprüft und durch den Kassenwart in der Mitgliederversammlung veröffentlicht.
§3 [Kassenprüfer und Gemeinnützigkeit]
Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Zur Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer einen Bericht vorzulegen.
Der Vorsitzende beantragt in Zusemmanarbeit mit dem Kassenwart die “Anerkennung der Gemeinnützigkeit” beim Finanzamt und bittet rechtzeitig um Verlängerung des Antrages.
§4 [Zahlungsverkehr]
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über das Konto des NWKyuV abzuwickeln. Über jede Ausgabe und Einnahme muß ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.
Der Verband führt für den laufenden Zahlungsverkehr das Verbandskonto: VR-Bank Altenburger Land eG, IBAN: DE87830654080004900375 BIC: GENODEF1SLR
Unterschriftbevollmächtigt sind die Vorstandsmitglieder lt. §26 BGB mit Einzelverfügungsrecht.
§5 [Zahlungsanweisungen]
- Im Rahmen des Haushaltsplans kann auch alleine der Kassenwart unterzeichnen.
§6 [Kassenabschluß]
Es ist ein Kassenbuch zu führen. Die Eintragungen sind stets mit Datum zu versehen.
Nach Jahresabschluß hat der Kassenwart den Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen zur Prüfung zu übergeben. Die Prüfung erstreckt sich auf alle im Jahresabschluß aufgeführten Positionen, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und die sachliche Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
II. Beitragsordnung
§7 [Grundlagen]
Als Grundlagen der Beitragsbemessung für ein Jahr gelten die Stärkemeldungen der Mitglieder des NWKyuV zur Meldung an den DKyuB.
§8 [Verfahren]
Die Anforderungen der Stärkemeldungen gehen vom Vorstand des NWKyuV an die Mitglieder und müssen von diesen innerhalb der vorgesehenen Frist an den NWKyuV zurückgesandt werden.
§9 [Beitragsfestsetzung]
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag isz zu zahlen je Einzelmitglied des dem Verband angeschlossenen Mitglieds. Im Beitrag sind enthalten:
- der Jahresbeitrag des NWKyuV
- der Beitrag für den NW-Kendo-Verband
§10 [Beitragsrechnung]
Der Mitglied erhält vom NWKyuV eine Beitragsrechnung. Der darin aufgeführte Betrag ist bis zum 15. Februar des Jahres auf das angegebene Konto des Verbandes zu überweisen.
§11 [Aufnahme / Aufnahmegebühr]
Unmittelbar nach der Aufnahme in den NWKyuV ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Der aufgenommene Kyudo-Verein oder die Kyudo-Abteilung eines Vereins zahlt pro Mitglied 1 Euro.
§12 [Mahnungsmaßnahmen]
- Bei Nichterfüllung des finanziellen Forderungen des Verbandes werden die Rückstände angemahnt; darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, ab dem der Fälligkeit folgenden Monat:
- eine Verwaltungsgebühr von 30,-€ zu verlangen
- das Stimmrecht ruhen zu lassen
- Mittel vom Zuwender oder eigene Mittel auszusetzen
- Bei dreimonatigem Rückstand kann der Vorstand den Ausschluß aus dem Verband beschließen
- Statt der Maßnahmen zu §12.1 kann der Vorstand in einzelfällen eine Verrechnung mit Mitteln vornehmen, auf die das Mitglied ein Anrecht erworben hat. Einer ausdrücklichen Abtretungserklärung seitens des Mitglieds bedarf es dazu nicht.
III. Spesenordnung
§13 [Allgemeines]
Die Spesenordnung regelt die Erstattung von Reisekosten und die Kostenabwicklung von Landesveranstaltungen.
Die Auszahlungen erfolgen nur gegen Vorlage eines vollständig ausgefüllten entsprechenden NWKyuV Formblattes (NWKyuV Reisekostenabrechnungs- / NWKyuV Veranstaltungsabrechnungsformular) mit Belegen und Unterlagen durch den Kassenwart des NWKyuV oder des Beauftraten. Erstattet werden grundsätzlich nur tatsächlich entstandene Aufwendungen.
Die Abrechnungen sind zeitnah vorzulegen, d.h. spätestens bis zum 15. des Folgemonats. Der Anspruch auf Reisekostenerstattung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Fahrt schriftlich oder elektronisch beantragt wird.
§14 [Abrechnungsberechtigung]
Abrechnungsberechtigte Personen sind:
- Mitglieder des Vorstands
- Mitglieder des erweiterten Vorstandes
- Durch den Vorstand beauftragte Trainer, Prüfer und Kampfrichter mit gültiger Lizenz.
§15 [Abrechnung von Fahrtkosten und Übernachtungsgeld]
Kilometergeld der Abrechnungsberechtigten zu Veranstaltungen des Landesverbandes sind abrechnungsfähig bis zu einer Entfernung von insgesamt 650km mit dem eigenen PKW – hierbei werden je km 0,30€ erstattet.
Übersteigen die Kosten den maximal möglichen Erstattungsbetrag des Kilometergeldes, so ist die Bahnfahrt 2. Klasse zu verwenden. Die Kosten einschließlich der Zuschläge werden erstattet. Nur in begründeten Fällen kann das Kilometergeld weiter erstattet werden (z.B. Transport von Ausrüstung des Landesverbandes).
Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann unter Vorlage der Rechnung pro Nacht ein Übernachtungsgeld von bis zu 100,00€ gezahlt werden. Die Aufwendungen für das Frühstück bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Freigabe der Übernachtungskosten ist vor der Veranstaltung durch ein Mitglied des Vorstands schriftlich einzuholen.
Verpflegungsmehraufwand werden wie folgt gezahlt: 30€ für jeden Kalendertag, an dem der Dienstreisende 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, jeweils 15€ für den An- und Abreisetag, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, 15€ für den Kalendertag, an dem der Dienstreisende ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 15€ für den Kalendertag gewährt, an dem der Dienstreisende den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist.
Wird dem Dienstreisenden anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung vom Ausrichter oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach §15 Absatz 4 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
- für das Frühstück um 20 Prozent,
- für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent
der nach §15 Absatz 4 genannten Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen. Hat der Dienstreisende für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach 1. und 2.
§16 [Abrechnungen von Landesveranstaltungen]
Die Abrechnungen von Landesveranstaltungen müssen die Einnahmen und Ausgaben in allen einzelnen Positionen mit entsprechenden Belegen eindeutig nachweisen. Pauschalbeträge für Verbrauchsmaterialien (z.B. Matopapier, Flipchartpapier, Fudeko, u.s.w.) werden in Höhe von 5,00€ pro Tag erstattet. Diese müssen nicht belegt werden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten vom Verbrauchsmaterialien dem Pauschalbetrag, sind diese zu belegen.
Neben den Belegen für die Ausgaben sind eine Teilnehmerliste, die Ausschreibung und eventuell ein Kommentar zu den einzelnen Kassenposten ebenfalls bestandteil jeder Abrechnung.
Die Ausrichter haben grundsätzlich kostendeckend zu arbeiten. Eine Teilnehmergebühr von 5,00€ pro Veranstaltung ist zu erheben. Eventuelle Überschüsse sind auf das NWKyuV-Konto zu überweisen.
Entfallen.
Bestimmte Leistungen wie z.B. Unterkunft in der Halle, Frühstück Pausensnacks, Verkauf von Materialien usw. dürfen nicht mit in die Teilnahmegebühr für Landesveranstaltungen verrechnet werden. Kosten der unmittelbaren Ausrichtung (Hallenmiete, Materialaufwand u.ä.) sind durch eine zusätzliche Gebühr, zahlbar an den Ausrichter, zu decken. Der Ausrichter muss daher derartige Dienstleistungen und den dafür erforderlichen Betrag in der Ausschreibung gesondert benennen und gesondert kassieren.
§17 [Kostenübernahme]
Der NWKyuV übernimmt die Startgelder und anfallende Gebühren (ohne Verpflegung) der Teilnehmer an den Deutschen Kyudo-Meisterschaften.
Der NWKyuV bezuschusst die Kosten der unmittelbaren Ausrichtung für das Training des Landes-Wettkampfkaders. Die maximale Höhe des Zuschusses wird im jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
IV. Verwaltungskosten
§18 [Portokosten]
Kosten für Porto und Büromaterial werden den nach §14.1 Berechtigten in angefallener Höhe ersetzt und sind zu belegen.
§19 [Telefonkosten]
Telefonkosten werden den nach §14.1 Berechtigten in Form von Pauschalbeiträgen in Höhe von 20,-€ jährlich ersetzt.
V. Formularwesen
§20 [Formulare]
Der Geschäftsverkehr hat in schriftlicher Form mit Belegen zu erfolgen.
§21 [Inkrafttreten und Änderungen dieser Ordnung]
Diese Finanzordnung tritt mit Wirkung von 09.02.2006 in Kraft und kann von der Mitgliederversammlung des NWKyuV mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.