Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

§1 [Turnus]

  1. Mitgliederversammlungen des NWKyuV finden in einjährigem, Neuwahlen in zweijährigem Turnus statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist gemäß den Satzungsvorgaben in § 6 durchzuführen.
  3. Den jeweiligen Versammlungstermin bestimmt der Vorstand.

§2 [Stimmberechtigung]

Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und der Vorstand gemäß Satzung § 9 eine Stimme.

§3 [Nichtöffentlichkeit]

Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch Gästen zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Anwesenheit gestatten.

§4 [Einladung]

Zu den Mitgliederversammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung gemäß Satzung § 6.2 mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorsitzenden bzw. den Stellvertretenden Vorsitzenden eingeladen.

§5 [Versammlungsleitung]

Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Auf seinen Wunsch kann die Versammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter wählen. Der Versammlungsleiter bestimmt gemäß Satzung § 6.3 den Protokollführer.

§ 6 [Hausrecht]

Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind. Beim Vorliegen zwingender Gründe kann der Versammlungsleiter Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.

§7 [Legitimierung der Vereinsvertreter]

  1. Die Vereinsvertreter sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung wie folgt legitimiert:

    1. Mitglieder der jeweiligen Vereinsvorstände sind durch ihre Vereinsfunktion legitimiert.

    2. Vereinsvertreter, die nicht Mitglieder eines Vereinsvorstandes sind, werden durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht ihres Vereins legitimiert.

    3. Vereinsvertreter, die einem anderen Verein angehören, als demjenigen, den sie vertreten, benötigen eine schriftliche Vollmacht desjenigen Vereins, den sie vertreten. Ein Vereinsvertreter kann nur 1 Vertretungsstimme für 1 anderen Verein erhalten. Mitglieder des Vorstandes können diese Vertretung nicht übernehmen außer die Vertretung des Vereines, dem sie selber angehören.

    4. Das Ausstellungsdatum dieser Vollmacht darf nicht mehr als vier Wochen zurückliegen.

    5. Das Ergebnis dieser Mandatsprüfung ist in das Protokoll aufzunehmen.

  2. Alle Anwesenden haben sich unter Angabe ihrer Funktion in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls.

§8 [Beginn der Sitzung]

Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung stellt der Versammlungsleiter die satzungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit gemäß Satzung § 6.4 fest. Anschließend gibt er die festgestellte Zahl der anwesenden Stimmberechtigten bekannt.

§9 [Anträge, Berichte, Tagesordnung]

  1. Anträge und Berichte sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen, der sie unverzüglich an die Mitglieder weiterleitet.

  2. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der vorgesehenen Reihenfolge zu behandeln. Anträge zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen, der sie unverzüglich an die Mitglieder weiterleitet. Eine Änderung der Tagesordnung wegen außerordentlicher Dringlichkeit kann durch Mehrheits- oder Vorstandsbeschluß herbeigeführt werden.

  3. Unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” dürfen nur Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung behandelt werden.

§ 10 [Redefolge]

  1. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen Vorstandsmitglied oder Sachbearbeiter das Wort zu erteilen. Bei Anträgen ist dem Antragsteller zuerst das Wort zu erteilen.

§ 11 [Aussprache]

  1. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Mitgliederversammlung kann sich an den Aussprachen beteiligen. Das Wort hierzu erteilt der Versammlungsleiter.

  2. Das Wort wird zu Tagesordnungspunkten und Anträgen, über die bereits abgestimmt worden ist, nicht mehr erteilt, es sei denn, daß dies die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 12 [Redebeitraige zur Geschäftsordnung]

  1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Rednerliste vom Versammlungsleiter erteilt. Der Redner zur Geschäftsordnung darf nur zur Sache reden.

  2. Zur Geschäftsordnung kann nur gesprochen werden, wenn der Vorredner seine Ausführungen beendet hat.

  3. Der Versammlungsleiter kann selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.

§ 13 [Persönliche Anmerkungen]

  1. Persönliche Bemerkungen sind nur am Schluß der Aussprache oder nach Durchführung der Abstimmung gestattet.

  2. Diese Bemerkungen müssen kurz und sachlich, dürfen jedoch nicht beleidigend sein.

§ 14 [Sachliche Berichtigung]

  1. Das Wort zur sachlichen Berichtigung kann sofort erteilt werden. Die Berichtigung darf ebenfalls nur kurz und nur auf die Sache selbst eingehend erfolgen.

§ 15 [Ordnungsrufe]

  1. Redner, welche von der Tagesordnung oder von dem zur Diskussion stehenden Punkt abschweifen, kann der Versammlungsleiter “zur Sache rufen”.

  2. Verletzt der Redner den Anstand, so kann ihn der Versammlungsleiter “zur Ordnung rufen”, ihn rügen und ihn auf etwaige Folgen hinweisen.

  3. Einem Redner, der zweimal ohne Erfolg “zur Sache” oder “zur Ordnung” gerufen worden ist, kann vom Versammlungsleiter das Wort entzogen werden.

  4. Über einen etwaigen Einspruch des gerügten Redners entscheidet die Versammlung ohne vorherige Aussprache.

§ 16 [Ausschluß]

  1. Versammlungsteilnehmer, welche durch ungebührliches Verhalten die Versammlung stören, konnen vom Versammlungsleiter nach vorheriger Warnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden.

§ 17 [Redezeitbeschränkung]

  1. Die Redezeit kann durch mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß der Versammlung beschränkt werden.

  2. Über Antrage zur Geschäftsordnung auf Verkürzung oder Beendigung der Aussprache wird außerhalb der Rednerfolge sofort abgestimmt, nachdem der Antragsteller für und ein anderer Redner gegen den Antrag gesprochen hat.

  3. Redner, welche bereits zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Aussprache stellen.

  4. Vor Abstimmung über den Schluß der Debatte sind die in der Rednerliste noch eingetragenen Redner mit Namen aufzurufen.

§ 18 [Dringlichkeitsanträge]

  1. Anträge, welche erst während der Versammlung gestellt werden, können nach schriftlicher Vorlage beim Versammlungsleiter als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, wenn sie von wenigstens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten befürwortet werden. Wird die Dringlichkeit bejaht, so erfolgt nach der Aussprache die Abstimmung über den Antrag selbst.

  2. Dringlichkeitsanträge auf Änderung von Satzungen, Ordnungen oder Auflösung des NWKyvV e.V. sind unzulässig.

§ 19 [Arten der Abstimmung]

  1. Abstimmungen erfolgen gemäß Satzung § 6.5

  2. Der Vorstand kann bei entsprechender Lage auch über dringliche Sachfragen (ausgenommen Satzungsänderungen) im Laufe eines Jahres eine postalische oder elektronische Abstimmung durchführen lassen. Der Vorstand setzt eine Antwortfrist von mindestens 20 Tagen. Zu dieser Frist nicht vorliegende Antworten gelten als Enthaltung.

§ 20 [Stimmrecht]

§ 20 entfällt

§ 21 [Reihenfolge der Abstimmung]

  1. Die Reihenfolge der Anträge, über die abgestimmt wird, ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.

  2. Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Antrage zu diesem Punkt.

  3. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheiden die Stimmberechtigten mit einfacher Stimmenmehrheit ohne vorherige Aussprache.

  4. Die Abstimmungen erfolgen in der Reihenfolge, in der die Antrage eingegangen sind. Über Zusatz- und Unteranträge zu einem Antrag wird zunächst abgestimmt. Dann kommt der Hauptantrag zur Abstimmung.

§ 22 [Mehrheit]

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit dies nicht gegen bestehende, gültige Satzungen verstößt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag. Bei der Stimmenauszählung bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen unberücksichtigt.

  2. Abstimmungen, deren Ergebnisse angezweifelt werden, müssen wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind.

§ 23 [Wahl des Vorstands]

  1. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Zur Durchführung der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter.

  2. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher seine schriftlich Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.

  3. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

  4. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Ergibt der erste Wahlgang keine solche Mehrheit, so werden zur engeren Wahl die beiden Kandidaten gestellt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

  5. Ergibt die engere Wahl auch bei einer Wiederholung Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches der Versammlungsleiter zu ziehen hat.

  6. Liegt für eine Wahl nur ein Vorschlag vor, so kann eine offene Abstimmung erfolgen.

  7. Die Amtszeit dauert zwei Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl.

  8. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen.

§ 24 [Aufgaben des Vorstandes]

  1. Der Vorstand übernimmt die Aufgaben des bisherigen LSB

  2. Die Aufgaben-Verteilung regelt der Vorstand selbst, das Korrektiv ist die jährliche Mitgliederversammlung.

  3. Öffentlichkeitsarbeit

  4. Der Vorstand führt alle Geschäfte des NWKyuV e.V., soweit sie nicht Aufgaben betreffen, die in einer anderen Verbandsordnung besonders geregelt sind und mit der deshalb eine andere gewählte Person betraut wurde.

§ 25 [Protokoll]

  1. Die Beschlüsse der Versammlung sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten; Ort und Zeit müssen angegeben werden und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer unterschrieben werden (gemäß Satzung § 6.6)

  2. Dieses Versammlungsprotokoll ist dem Vorstand und allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzustellen.

§ 26 [Inkrafttreten und Änderung dieser Ordnung]

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung von 09.02.2006 in Kraft und kann von der Mitgliederversammlung des NWKyuV mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.

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