Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verband führt nach der durchzuführenden Eintragung in das Vereinsregister den Namen “Nordrhein-Westfälischer Kyudo-Verband e.V.” (NWKyuV). Der Verband hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Köln.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports. Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluss der Kyudo-Vereine in Nordrhein-Westfalen und die Pflege und Förderung von Kyudo als Körper- und Geisteskultur im Sinne des Amateurdenkens. Dies geschieht durch Maßnahmen wie Kyudo-Unterricht in Theorie und Praxis, die Veranstaltung von Lehrgängen, Wettkämpfen und Prüfungen sowie Öffentlichkeitsarbeit. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, sofern dies beantragt wird.

  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind
    1. ordentliche Mitglieder:
      ausschließlich Amateurvereine und Amateurabteilungen, die die Rechtsform eines “e.V.” besitzen.

    2. außerordentliche Mitglieder:
      Sportschulen und sonstige Gruppierungen sowie natürliche Personen, die die vom Verband repräsentierte Sportart betreiben, ohne die Voraussetzungen von a) zu erfüllen. Die außerordentlichen Mitglieder erhalten durch den Verband keine Sportförderungsmittel. Sie können in der Verbandsvertretung nicht tätig sein.

      Inhaber, Angestellte, Lehrer, Beschäftigte und Schüler eines gewerblichen Sportunternehmens können keines der Ämter des Gesamtvorstandes ausüben, und zwar auch dann nicht, wenn das Unternehmen dem Verband als außerordentliches Mitglied angehört.

  2. Mitglied kann jede rechtliche oder natürliche Person werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über den Antrag nach freiem Ermessen entscheidet.
  4. Ein Mitglied kann
    1. 3 Monate vor Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verband austreten.
    2. aus dem Verband durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Verbandsinteressen verletzt hat.

§4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Dem erweiterten Vorstand soll ein Landestrainer - der sportspezifische Fähigkeiten besitzen muss - und die Jugendleitung angehören.

§ 6 Die Mitgliederversammlung, Einberufung und Ablauf

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern beantragt wird. In diesem Antrag müssen die Gründe angegeben werden.
  2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung mitzuteilen. Beantragte Satzungsänderungen müssen der Tagesordnung im genauen Wortlaut beigefügt werden.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Einberufung
    • Feststellung der Stimmberechtigung
    • Wahl eines Versammlungsleiters und eines Protokollführers
    • Ehrungen
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
    • Beschlussfassung über die Tagesordnung
    • Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstandes
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    • Entlastung des erweiterten Vorstandes, wobei die Entlastung einzeln zu erfolgen hat
    • Neuwahl des Gesamtvorstandes
    • Neuwahl der Kassenprüfer und gegebenenfalls der Mitglieder des Rechtsausschusses
    • Festsetzung der Beiträge
    • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
    • Satzungsänderungen
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, und entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Zur Satzungsänderung oder zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Dreiviertel-Mehrheit, zur Änderung des oder zur Auflösung des Verbandes eine Mehrheit von mindestens 90% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handaufhebung, es sei denn, dass nur einer der erschienenen Mitglieder eine schriftliche oder eine schriftliche geheime Abstimmung verlangt.
  6. Die Beschlüsse der Versammlung sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten; Ort und Zeit müssen angegeben werden und von dem Versammlungsleiter sowie- dem Protokollführer unterschrieben werden.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§ 7 Jugend

Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der ihr zufließenden Mittel. Der Jugendtag gibt sich die Jugendordnung und wählt die Jugendleitung.

§ 8 Rechts- und Verfahrensordnung

Die Rechts- und Verfahrensordnung des Nordrhein Westfälischen Kyudo Verbandes e.V. basiert auf den Verordnungen des Dachverbandes.

§ 9 Stimmrecht

Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder. Rederecht alle. Jeder Verein hat - gleich welcher Mitgliederstärke - eine Stimme.

Bei der Mitgliederversammlung hat jeder gewählte oder durch Vollmacht legitimierte Vereinsvertreter eine Stimme für seinen Verein. Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht auf Mitglieder ist zulässig. Der Vorstand hat eine Stimme. Alle Teilnehmer haben Rederecht in der Versammlung.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.


Köln, 01. Juni 2007. Zuletzt geändert am 19.09.2022

Aktualisiert: